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   LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12   

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https://dejure.org/2014,48333
LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 (https://dejure.org/2014,48333)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 (https://dejure.org/2014,48333)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. November 2014 - L 5 KA 3306/12 (https://dejure.org/2014,48333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Notfalldienstes einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Zweigpraxen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 SGB 5, § 103 SGB 5, § 19a Abs 1 Zahnärzte-ZV
    Vertragszahnarzt - Zweigpraxis - Teilnahme am Notfalldienst nur im Umfang der Summe der Versorgungsaufträge

  • rechtsportal.de

    Umfang des Notfalldienstes einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Zweigpraxen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Versorgungsaufträge einer Gemeinschaftspraxis mit Zweigstellen maßgeblich für Ermittlung des Notfalldienstes

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Genehmigung/Notdienst | Notdienst | Zweigpraxis verpflichtet nicht zu weiteren Notdiensten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB 5 § 75 Abs. 1 S 2
    Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Der einzelne Arzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sei (BSG, Urteile vom 06. September 2006 - B 6 KA 43/05 R - vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 -).

    Dies entspreche dem Grundsatz zur gleichwertigen bzw. gleichmäßigen Mitwirkung am Notfalldienst (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -).

    Eine Befreiung komme unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des BSG nur unter der Voraussetzung in Frage, dass gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führten und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 -R).

    Es würde der aus Art. 3 GG folgenden Verpflichtung der Beklagten, alle Ärzte gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen (ständige Rspr des BSG, zuletzt Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R), widersprechen, wenn Praxen mit halbem Versorgungsauftrag und Praxen mit vollem Versorgungsauftrag in gleicher Weise zum Notfalldienst herangezogen würden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - L 11 B 19/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Nehme ein Arzt für sich das Recht zum Betreiben mehrerer Praxen in Anspruch, folge daraus auch eine entsprechend umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung (Hinweis auf LSG NRW Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER).

    Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 23.12.2009 (L 11 B 19/09 KA ER) herausgestellt, dass der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung in einer Zweigpraxis ein anderer sei als in einer Stammpraxis.

    Zwar existiere keine Regelung, dass jeder Tätigkeitsort, mithin auch die Zweigpraxis in K., eine eigenständige Notfalldienstverpflichtung hervorrufe, jedoch sei die Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis notwendig mit einer Notfalldienstverpflichtung verknüpft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 ER B -).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 29/93

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragszahnärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert (BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).

    Die Rechtsgrundlage sowohl für die Einrichtung eines besonderen vertragszahnärztlichen Notfalldienstes als auch für die Verpflichtung der Vertragszahnärzte zur Teilnahme findet sich somit in dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V formulierten Sicherstellungsauftrag und den dazu in der Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg getroffenen satzungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Der einzelne Arzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sei (BSG, Urteile vom 06. September 2006 - B 6 KA 43/05 R - vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 -).

    Unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Notdienstes (bspw. BSG, Urteile vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -) sei es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Notfalldienstordnung keine Beschränkung der Teilnahme am Notfalldienst für Vertrags(zahn)ärzte vorsehe, die neben ihrer Stammpraxis eine Zweigpraxis betreiben (anders als bspw. § 4 Abs. 2 der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg).

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Das BSG hat deshalb für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entschieden, dass dieses entsprechend dem Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Notfalldienst heranzuziehen ist (BSG Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R Juris Rn 23).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Das BSG hat deswegen auch die Zuerkennung von zwei Versorgungsaufträgen als mit dem Gesetz unvereinbar bezeichnet (BSG Beschl. v. 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B).
  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Notdienstes (bspw. BSG, Urteile vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -) sei es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Notfalldienstordnung keine Beschränkung der Teilnahme am Notfalldienst für Vertrags(zahn)ärzte vorsehe, die neben ihrer Stammpraxis eine Zweigpraxis betreiben (anders als bspw. § 4 Abs. 2 der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Zwar existiere keine Regelung, dass jeder Tätigkeitsort, mithin auch die Zweigpraxis in K., eine eigenständige Notfalldienstverpflichtung hervorrufe, jedoch sei die Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis notwendig mit einer Notfalldienstverpflichtung verknüpft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 ER B -).
  • LSG Sachsen, 14.12.2011 - L 1 KA 25/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung angestellter Ärzte eines Medizinischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Das Landessozialgericht Sachsen (L 1 KA 25/10) habe entschieden, dass der Umfang des Versorgungsauftrages dem Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu entsprechen habe.
  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 8/78
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12
    Der Entscheidung des BSG vom 15.04.1980 (6 RKA 8/78) sei zu entnehmen, dass ein Kassenarzt beanspruchen könne, nicht in stärkerem Maße als ein anderer zum Notfalldienst herangezogen zu werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.1996 - L 5 Ka 1624/95

    Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 51/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben -

    Die Zahl der Orte, an denen ein Arzt bei gleichem Versorgungsauftrag seine Tätigkeit ausübt, ist jedoch kein sachgerechtes Differenzierungskriterium (so auch bereits: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - Juris RdNr 54 f, 59 f; aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.6.2016 - L 11 KA 5/15 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.6.2016 - L 11 KA 4/15 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER - GesR 2010, 144; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 - GesR 2013, 435, mwN; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3.9.1982 - 13 A 2524/81 - NJW 1983, 1388) .
  • LSG Bayern, 05.04.2017 - L 12 KA 125/16

    Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer

    Dieser Auffassung stehe auch nicht das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014, L 5 KA 3306/12 entgegen, denn dieses Urteil habe sich ausschließlich auf Tätigkeiten innerhalb desselben Bereitschaftsdienstbereiches bezogen.

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - eine Höchstgrenze für die Heranziehung zum Notfalldienst mit einem Faktor 1, 0 fordert und einen Ausschluss der Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis, steht dies im Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigung in § 75 SGB V und dem daraus resultierenden weiten Beurteilungsspielraum der Beklagten.

    Der Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Notdienst schreibe zwar nicht in jedem Fall und unter allen Umständen eine zeitlich gleiche Belastung vor, setzt aber im Ausgangspunkt eine in etwa gleichmäßige Heranziehung voraus (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2014, L 5 KA 3306/12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 11 KA 5/15

    Verpflichtung zum ärztlichen Notfalldienst in einer Zweigpraxis; Mehrfache

    Weiter stimme er mit den Überlegungen des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - überein.

    bb.) Aus der vom Kläger hervorgezogenen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - ergibt sich nichts anderes.

    Soweit er unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - eine Höchstgrenze für die Heranziehung zum Notfalldienst mit einem Faktor 1, 0 fordert und einen Ausschluss der Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis, steht dies im Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigung in § 75 SGB V und dem daraus resultierenden weiten Beurteilungsspielraum der Beklagten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2016 - L 11 KA 4/15

    Verpflichtung zum Notfalldienst in einer Zweigpraxis; Pflicht zur Teilnahme an

    Weiter stimme er mit den Überlegungen des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - überein.

    bb.) Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - ergibt sich nichts anderes.

    Soweit er unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.11.2014 - L 5 KA 3306/12 - eine Höchstgrenze für die Heranziehung zum Notfalldienst mit einem Faktor 1, 0 fordert und einen Ausschluss der Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis, steht dies im Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigung in § 75 SGB V und dem daraus resultierenden weiten Beurteilungsspielraum der Beklagten.

  • SG München, 27.10.2016 - S 49 KA 330/16

    Zuordnung zum Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst

    Die Beklagte hat dabei, wie von ihr ausgeführt, einen weiten Gestaltungsspielraum, dem allerdings Grenzen gesetzt sind, unter anderem durch den Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Bereitschaftsdienst (LSG BW vom 26.11.2014, L 5 KA 3306/12).
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